Barrierefreie Website: Was das BFSG für deinen Betrieb bedeutet
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Viele Betriebe fragen sich seitdem: Muss meine Website jetzt barrierefrei sein? Die kurze Antwort: nicht jede – aber es lohnt sich fast immer.
Wen das BFSG betrifft
Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act. Es gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen – bei Websites vor allem für sogenannte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint ist: Verbraucher können über die Website einen Vertrag abschließen, zum Beispiel in einem Onlineshop, bei einer Online-Buchung oder einer kostenpflichtigen Terminbuchung.
Eine reine Informationsseite, auf der ein Betrieb seine Leistungen vorstellt und Kontaktdaten nennt, fällt in der Regel nicht darunter. Ebenso Angebote, die sich nur an Geschäftskunden richten.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Pflichten ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Beschäftigte hat und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Ob dein Betrieb betroffen ist, hängt also von deinem Angebot und deiner Größe ab. Im Zweifel klärt das eine Rechtsberatung – dieser Ratgeber ersetzt sie nicht.
Was eine Website barrierefrei macht
- Texte für Bilder: Jedes inhaltliche Bild hat eine Beschreibung, die ein Screenreader vorlesen kann
- Genug Kontrast: Schrift hebt sich deutlich vom Hintergrund ab
- Bedienbar ohne Maus: Menü, Links und Formulare funktionieren auch mit der Tastatur
- Saubere Überschriften: eine klare Gliederung, an der sich Hilfsprogramme orientieren können
- Beschriftete Formulare: Jedes Feld sagt, was hineingehört – und Fehlermeldungen sind verständlich
- Vergrößerbar: Die Seite bleibt lesbar, wenn jemand die Schrift größer stellt
Maßstab dafür sind die Richtlinien WCAG 2.1 auf Stufe AA, auf die sich auch die europäische Norm für Barrierefreiheit stützt.
Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt
Barrierefreiheit hilft nicht nur Menschen mit Einschränkungen. Klare Gliederung, gute Kontraste und beschriftete Formulare machen eine Seite für alle leichter – auf dem Handy, in der Sonne, mit Brille. Und vieles davon versteht auch Google besser: Bildbeschreibungen und eine saubere Überschriftenstruktur sind gleichzeitig gutes SEO.
Wenn deine Website betroffen ist
Dann gehören zwei Dinge dazu: eine Website, die die Anforderungen erfüllt, und eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die beschreibt, wie das Angebot zugänglich gemacht wird. Bei einem Neubau oder Relaunch lässt sich beides von Anfang an mitplanen – nachträglich ist es meist aufwendiger.
Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir uns deine Seite gern an und sagen dir, wo es hakt. Für die rechtliche Einordnung bleibt die Rechtsberatung zuständig – siehe auch unsere Seite zur rechtssicheren Website.
Häufige Fragen
Seit wann gilt das BFSG?
Seit dem 28. Juni 2025.
Muss jede Firmenwebsite barrierefrei sein?
Nein. Pflicht ist es vor allem dort, wo Verbraucher über die Website einen Vertrag abschließen können, etwa in Onlineshops oder bei Online-Buchungen – und auch dann nicht für Kleinstunternehmen. Eine reine Informationsseite fällt in der Regel nicht darunter.
Wer gilt als Kleinstunternehmen?
Wer weniger als zehn Beschäftigte hat und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Pflichten ausgenommen.
Ist dieser Ratgeber eine Rechtsberatung?
Nein. Er erklärt die Grundlagen verständlich. Ob dein Betrieb konkret betroffen ist, klärt im Zweifel eine Anwältin, ein Anwalt oder die zuständige Kammer.
Fragen zu deinem Fall?
Erstgespräch kostenlos und unverbindlich – telefonisch unter 07195 9611860, per Mail an info@wowobot.de oder bei dir vor Ort.